Beratung
Das Studium sollte eine Zeit sein, während der man sich nur auf das Studieren konzentrieren sollte. Trotzdem werden einem immer wieder Stolpersteine in den Weg gelegt. Manchmal hat man Probleme mit der Uni, mit Vermieter:innen oder Arbeitgeber:innen. Manchmal gibt es aber auch soziale Schwierigkeiten. Um deinen Alltag im Studium zu erleichtern, bieten wir genau für diese Probleme unterschiedlichste Formen der Beratung an.
Mental Health @ MCI
Mentale Gesundheit ist der Zustand, so zu denken, zu fühlen und sich so zu verhalten, dass wir unsere Bedürfnisse bestmöglich erfüllen können – in unserem persönlichen Leben mit Familie und Freunden, an der Hochschule, bei der Arbeit und in der Gesellschaft. Dabei ist es ganz normal, dass wir gelegentlich Ängste, Stimmungsschwankungen oder Einsamkeit, erleben.
Arbeitsrechtliche Beratung
In Kooperation mit der gpa-djp Tirol stehen wir dir in arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur Seite. Durch die Expert:innen der GPA-djp können wir dir die bestmögliche Beratung zu allen Problematiken rund um das Thema Arbeit bieten.
Die Erstberatung ist für dich kostenlos.
Mietrechtsberatung
In Kooperation mit dem Mieter:innenschutzverband Tirol stehen wir dir auch bei mietrechtlichen Fragestellungen zur Seite.
Durch die Expert*innen des MSV können wir dir die bestmögliche Beratung zu allen Problematiken rund um das Thema Wohnen bieten.
Die Erstberatung ist für dich kostenlos.
Wohnen
Welche Plattformen gibt es in Innsbruck zur Wohnungssuche?
ÖH-Wohnungsbörse
Facebook Communities
WG & Wohnung gesucht
- Wohnung und WG in Innsbruck gesucht oder frei!?
- Innsbrucker Wohnungsmarkt in Facebook
- Wohnung WG Zimmer InnsbruckWohnfrei Innsbruck
Student*innenheime in Innsbruck
- Heimkompass (Download Ordner)
- Barrierefreies Wohnen Innsbruck (Download Ordner)
- Übersicht Studiheime
Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Mietzinsbeihilfe erhalten zu können?
- Es muss sich um eine freifinanzierte Wohnung handeln
Für wohnbaugeförderte Wohnungen kann ein Antrag auf Wohnbeihilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung (Landhaus 1, 4. Stock) gestellt werden
- Mietvertrag (beim Finanzamt vergebührt) für eine Wohnung (keine Einzelzimmer)
- Hauptwohnsitz in der Wohnung
- Vollendung des 18. Lebensjahres
Gibt es Wartefristen für die Mietzinsbeihilfe?
In Innsbruck benötigt man seit 01.09.2016 als EU-Bürger*in oder diesen Gleichgestellte (z.B. Schweizer Staatsbürger*in, Flüchtlinge nach Genfer Konvention) unmittelbar und zusammenhängend vor der Antragstellung 3 Jahre Hauptwohnsitz in Innsbruck.
Nicht-EU-Bürger*in haben eine Wartefrist von 5 Jahren Aufenthaltsdauer in Tirol
Wann wir die Mietzinsbeihilfe ausbezahlt?
Die Beihilfe wird ab dem der Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits in diesem Monat gewährt. Die Beihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt. Wegen Feiertage und Wochenenden kann sich die Auszahlung um max. zwei bis drei Tage verzögern.
Wie lange bekomme ich die Mietzinsbeihilfe?
Die Beihilfe wird grundsätzlich ein Jahr lang gewährt, danach muss man wieder einen Folgeantrag stellen. Wenn der neuerliche Antrag innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen der Beihilfe gestellt wird, wird die Beihilfe rückwirkend ab dem Auslaufdatum vergütet. Bei Überschreitung dieser Frist erhält man wie beim Erstansuchen die Beilhilfe wieder ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Bei Antragstellung Innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits im laufenden Monat gewährt. Bei einem Wohnungswechsel ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen.
Was ist als Student*in bei der Mietzinsbeihilfe zu beachten?
Die Beihilfe ist pauschaliert und beträgt für eine Person € 125,- für zwei Personen € 175.- und drei Personen als Maximum € 225.-. Die Höhe der Miete spielt keine Rolle. Solange Student*innen nur einem Nebenerwerb von max. 20 Stunden wöchentlich nachgehen und das Einkommen weniger als rd. € 800.- netto im Monat beträgt, bleibt dieses unberücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, die unterhaltspflichtig sind, könnte laut Richtlinien berücksichtigt werden. Derzeit wird diese Möglichkeit nicht ausgenützt.
Wie definiert sich eine WG im Rahmen der Mietzinsbeihilfe?
Ein*e Student*innen- WG liegt vor, wenn in einer gemieteten Wohnung mit Mietvertrag für die gesamte Wohnung (keine Einzelzimmermietverträge) ausschließlich Student*innen, volljährige Schüler*innen, und Lehrlinge wohnen. Eine gemischte WG bestehend aus oben benanntem Personenkreis und Erwerbstätigen bekommt im Regelfall keine Beihilfe. In einem solchen Fall müssten alle Einkommen, auch die der Nebentätigkeiten zusammengerechnet werden. In den allermeisten Fällen ist dann das Gesamteinkommen zu hoch, wenn ein*e Student*in der WG sein Studium während laufender Beihilfe beendet und erwerbstätig wird, kann die Beihilfe noch bis Ende der einjährigen Laufzeit, reduziert um diese eine Person, weitergewährt werden.
Können Student*innen kurzfristig ins Ausland gehen, ohne die Mietzinsbeihilfe zu verlieren?
Ein maximal halbjähriger Auslandsaufenthalt von Student*innen (Semester-Erasmus) unterbricht die Beihilfengewährung nicht.
Müssen alle Mitglieder der WG den Hauptwohnsitz in Innsbruck haben um Mietzinsbeihilfe zu beziehen?
Nein, nur die*der Antragsteller*in muss hauptwohnsitzlich in Innsbruck gemeldet sein.
Sozialberatung
Du bist gerade erst im Studium angekommen oder hast generelle Fragen zur Finanzierung deines Studiums oder Fragen zu verschiedenen Stipendien und Beihilfen?
Dein Sozialreferat ist dir gerne bei diversen Fragestellungen behilflich.
Das Sozialreferat berät dich gerne bei Fragen zu Kriterien für die Studienbeihilfe, Familienbeihilfe und diversen Stipendien. Diese Beratung umfasst die Einreichfristen der unterschiedlichsten Anträge, die Leistungsnachweise der Beihilfen, etc.
Natürlich steht dir dein lokales Sozialreferat auch bei diversen Fragen zum Studienverlauf Rede und Antwort.
Familienbeihilfe
Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienbeihilfe?
Günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semester), Einhaltung der Alters- (bis 24. oder 25. Geburtstag) und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) und maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Staatsbürger*innen mit ständigem Aufenthalt und ausländische Staatsbürger*innen, die rechtmäßig in Österreich sind für ihre volljährigen Kinder, wenn diese sich in Ausbildung befinden.
Wie lange habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe?
Bis zum 24. Geburtstag – eine Verlängerung ist bei Zivil- & Präsenzdienst, Freiwilligem Sozialen Jahr im Inland, Kinderbetreuung, Schwangerschaft, Beeinträchtigung oder einem Studium mit mehr als 10 Semestern möglich.
Haben Kinder, die bereits geschieden oder verheiratet sind Anspruch auf Familienbeihilfe?
In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der oder die Ehepartner*in nicht dazu in der Lage ist, z.B. wenn er oder sie selbst noch studiert.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Das richtet sich nach dem Alter und nach der Anzahl der Kinder.
Ab dem 10. Jahr beträgt die Familienbeihilfe € 130,90, ab dem 19. Jahr € 152,70. Dazu kommen zusätzlich € 58,40 Kinderabsetzbetrag pro Kind und zusätzlich insgesamt € 12,80 bei zwei Kindern, € 35 bei drei Kindern bzw. € 50 bei vier oder mehr Kindern.
Dazu gibt es noch spezielle Regelungen für behinderte Kinder bzw. Unterhaltsabsetzbeträge für nicht im selben Haushalt lebende Kinder.
Wie stelle ich den Antrag auf Familienbeihilfe?
Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe kann beim Wohnsitzfinanzamt eingebracht werden. Wenn also deine Eltern (generell ist es die Mutter) einen Antrag auf Familienbeihilfe einbringen, dann müssen sie das bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt machen, unabhängig davon, wo du studierst.
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Dokumente notwendig:
- Kopie des Meldezettels
- Inskriptionsbestätigung
- Evtl. ein Zusatzantrag auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Studierenden
Wenn du selbst um Familienbeihilfe ansuchen möchtest, weil deine Eltern keinen Unterhalt für dich leisten, benötigst du zusätzlich Folgendes:
- Eine Erklärung deiner Situation: Warum kommen deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach? Seit wann kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach?
- Eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie keinen Unterhalt bezahlen
- Evtl. einen Antrag, dass die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, ansonsten wird die Familienbeihilfe nämlich vierteljährlich im Nachhinein bezahlt.
Welcher Studienerfolg muss nachgewiesen werden, um die Beihilfe zu beziehen?
Im ersten Jahr genügt die Zulassung zum Studium als Nachweis. Nach dem ersten Studienjahr müssen positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Danach wird die Studienbeihilfe für das restliche Studium plus Toleranzsemester gewährt. Auf Anfrage des Finanzamts musst du aber trotzdem ein „zielstrebiges Studium“ nachweisen, du musst also Studienerfolgsnachweise oder Semesterzeugnisse und eventuell Inskriptionsbestätigungen vorweisen können.
Wann muss der Leistungsnachweis erbracht werden?
Du musst den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr erbringen, die Frist dafür geht bis zum 30. September. Falls der Leistungsnachweise dem Finanzamt nicht bis zum 30. September vorliegt, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt, und zwar solange, bis du den Studienerfolg nachweist. Du hast prinzipiell bis 31. Oktober Zeit, Prüfungen aus den ersten beiden Semestern abzulegen, falls dir noch welche fehlen.
Wenn du es nicht schaffst, bis zum 31.10. ausreichend Prüfungen abzulegen, kannst du erst dann wieder Familienbeihilfe beziehen, wenn du erneut acht Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte vorweisen kannst. In dem Fall zählen aber die Prüfungen aus den ersten beiden Semestern leider nicht mehr, du musst erneut beginnen den notwendigen Studienerfolg zu sammeln.
Wenn du es schaffst, ausreichend Prüfungen bis zum 31. Oktober vorzuweisen, bekommst du Familienbeihilfe natürlich im Nachhinein wieder ausbezahlt.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum verlängert werden, wenn z.B. aufgrund von längerer Krankheit (durchgehende Behinderung am Studium für mindestens drei Monate) oder ein Auslandsstudium für mindestens drei Monate.
Falls du dein Studium im Sommersemester begonnen hast, zählen natürlich andere Fristen.
Wann muss die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Familienbeihilfe zurückbezahlt werden muss, selbst wenn du nach den ersten beiden Semestern den erforderten Leistungsnachweis nicht erbringen kannst.
Falls du das Studium aber gar nie ernsthaft betrieben hast (z.B. keine einzige Prüfung abgelegt hast oder dich nach dem ersten Monat gleich wieder abgemeldet hast), kann es sein, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wenn du den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht erbringst, das Finanzamt aber weiterhin Familienbeihilfe auszahlt, ist das zu Unrecht erhaltene Familienbeihilfe, die wieder zurückbezahlt werden muss.
Auch wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, muss die Familienbeihilfe zurückbezahlt werden.
Was muss bei einem Doppelstudium beachtet werden?
Generell ist es dem Finanzamt egal, wie viele Studien betrieben werden, du musst dich immer für ein Hauptstudium entscheiden, für das du dann auch die dementsprechenden Leistungsnachweise vorweisen musst. Solltest du dich entscheiden, dein Hauptstudium zu wechseln, dann gilt das als Studienwechsel und die dementsprechenden Regelungen sind zu beachten.
Was sind die Zuverdienstgrenzen zur Familienbeihilfe?
Wenn du oder deine Eltern für dich Familienbeihilfe beziehen, darfst du pro Kalenderjahr einen gewissen Betrag dazu verdienen. Dieser beträgt 10.000€, wird jedoch seit Kurzem jährlich mit der Inflation erhöht. Es zählt das zu versteuernde Einkommen, also Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge minus Arbeiterkammerumlage minus Werbungskosten minus außergewöhnliche Belastungen. 13. Und 14. Gehälter werden nicht beachtet.
Studienbeihilfe
Was sind die Voraussetzungen für eine Studienbeihilfe?
Soziale Bedürftigkeit (Einkommen der Eltern), günstiger Studienerfolg (30 ECTS nach zwei Semestern), Einhaltung der Alters- und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) sowie maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern gelten als allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe.
Wo stelle ich den Antrag auf eine Studienbeihilfe?
Bei der örtlichen Studienbeihilfestelle – Infos unter www.stipendium.at
Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?
Österreichische Staatsbürger*innen, EWR-Staatsbürger*innen (wenn sie ins österreichische Bildungssystem integriert sind, die Eltern in Österreich arbeiten und sie sich seit 5 Jahren in Österreich aufhalten), Ausländische Staatsbürger*innen und Staatenlose (wenn vor Studienbeginn mit einem Elternteil 5 Jahre einkommenssteuerpflichtig + Lebensmittelpunkt in Österreich), Konventionsflüchtlinge
Wie lange habe ich Anspruch auf Studienbeihilfe?
Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer die Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester, wobei eine Verlängerung in bestimmten Fällen möglich ist – z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Präsenz- oder Zivildienst.
Wie hoch ist die Studienbeihilfe?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Studienbeihilfe von sehr vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom Einkommen der Eltern, von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Geschwister, etc. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, € 500 monatlich und für auswärtige Studierende, SelbsterhalterInnen, Vollwaisen, verheiratete Studierende und Studierende mit Kind € 715.
Darüber hinaus gibt es noch andere Zuschläge für Studierende mit Behinderung. Mit dem Stipendienrechner kannst du deine Daten in einen Stipendienrechner eingeben und dir ausrechnen lassen, wie hoch deine Studienbeihilfe sein könnte. Bitte beachte aber, dass diese Berechnungen nur einen informativen Wert haben und niemals der genauen Höhe der Studienbeihilfe entsprechen. Außerdem musst du natürlich trotzdem deinen Antrag ausfüllen und einreichen!
Wird das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Studienbeihilfe herangezogen?
Generell wird für die Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern aus dem vorangegangenen Kalenderjahr verwendet. Deine Eltern müssen ihre Einkommensdaten aber nicht im Antragsformular angeben, sondern die Studienbeihilfenbehörde bekommt diese Daten vom Finanzamt übermittelt. In besonderen Fällen kann bei der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag gestellt werden, dass nicht das Einkommen des vergangenen Jahres, sondern das aus dem laufen Jahr geschätzt wird. Sinnvoll ist das zum Beispiel wenn ein Elternteil aufgrund der Pensionierung nun wesentlich weniger Einkommen bezieht.
Weitere Informationen dazu erhältst du direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.
Was ist beim Studienwechsel zu beachten?
Prinzipiell ist es schon möglich, das Studium zu wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren. Dabei muss allerdings einiges beachtet werden:
- Insgesamt kannst du höchstens zwei Mal das Studium wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren.
- Du musst das Studium spätestens nach dem zweiten Semester wechseln. Wenn du beispielsweise erst nach dem fünften Semester das Studium wechselst, hast du in den ersten drei Semestern des neuen Studiums keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
- Anspruch auf Studienbeihilfe besteht im neuen Studium nur, wenn du aus dem vorhergehenden Studium günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Wenn nicht, hast du erst dann wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du im neuen Studium ausreichend Studienerfolg nachweisen kannst.
- Auch hier gibt es einige Ausnahmen, im Zweifelsfall wende dich also am besten an deine ÖH oder an die Stipendienstelle.
Mobilitätsstipendium
Wann habe ich Anspruch auf ein Mobilitätsstipendium?
Wenn ich mein Studium zur Gänze im Ausland absolviere, die Hochschulreife in Österreich erworben habe, meinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz die letzten 5 Jahre vor Beantragung in Österreich hatte und einen günstigen Studienerfolg (30 ECTS/Jahr) nachweisen kann.
Wer hat Anspruch auf das Stipendium?
Staatsbürger*innen, gleichgestellte Ausländer*innen und Konventionsgeflüchtete.
Wie viel erhalte ich beim Mobilitätsstipendium?
679 Euro.
Selbsterhalter*innenstipendium
Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Selbsterhalter*innenstipendiums?
Mindestens 4 Jahre Selbsterhaltung (Präsenzzeiten gelten auch) mit einem jährlichen Verdienst von min. 8.580 Euro (vor Steuer) vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe, Einhaltung der Alters- (bis 30. Lebensjahr – Ausnahmen bis 35. Lebensjahr) und Zuverdienstgrenze (max. 10.000 Euro/Jahr) und günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semestern).
Wie viel Geld erhalte ich beim Selbsterhalter*innenstipendium?
Die Höhe des Stipendiums beträgt max. 715 €/Monat.
Studienrechtliche Beratung
Bei deiner Prüfung ging irgendetwas schief? Du bist mit Vorwürfen konfrontiert, die nicht stimmen? Alle Fragen rund um das Thema Studienrecht, Ausbildungsvertrag und Prüfungsordnung werden dir von unserem bildungspolitischen Referat beantwortet.
Um dir eine möglichst aussichtsreiche Position zu garantieren, unterstützen wir dich durch den gesamten Beschwerdeprozess und kümmern uns gegebenenfalls um eine optimale juristische Vertretung.
Prüfungsordnung
Was ist der Unterschied zwischen Prüfungsantrittsmöglichkeit und Prüfungsantritt?
Unter Prüfungsantritte fallen der Erstantritt, die 1. Wiederholung und die 2. Wiederholung, die kommissionell mündlich ist.
Dagegen sind Prüfungsantrittsmöglichkeiten die Termine, an denen die Prüfungsantritte wahrgenommen werden können. Hiervon gibt es vier: den regulären Prüfungstermin plus die drei vom Studiengang festgelegten Sammeltermine.
Zusammenfassung: Drei Antritte, für die insgesamt vier Termine angeboten werden.
Wann kann ich eine Prüfungsantrittsmöglichkeit auslassen?
Du kannst dich für eine Prüfung aus ausreichendem sachlichen Grund entschuldigen lassen. Du versäumst damit keinen Antritt, aber einen Termin. Wenn du dich ein zweites Mal entschuldigen lassen musst, bleiben nur noch zwei Prüfungsantrittsmöglichkeiten übrig. Das heißt, es gibt keinen Termin mehr, um den dritten Antritt wahrzunehmen. Es kann somit sein, dass bereits dein zweiter oder sogar erster Antritt gleichzeitig dein letzter ist. Dein letzter Antritt ist immer kommissionell mündlich.
Aus welchen Gründen darf ich bei einer Prüfung fehlen?
Welche Abwesenheitsgründe als ausreichend sachlich begründete Nicht-Antreten gewertet werden obliegt der Studiengangsleitung. Deshalb empfehlen wir dringendst deinen Studiengang vorab über dein Fehlen zu informieren und nachzufragen, ob der Grund dafür entschuldigt werden kann.
Ist Krankheit immer ein ausreichender Grund um bei einer Prüfung zu fehlen?
Ja, allerdings gilt auch hier, dass du frühzeitig und so bald wie möglich deinen Studiengang informieren musst.
Vor allem kann es sein, dass einige Studiengangsleitungen bevorzugt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Äquivalentes, aber auf jeden Fall ein qualifiziertes Attest vorgewiesen bekommen wollen und du ihnen mit simplen Krankschreibungen die Laune verdirbst.
Wann verliere ich Prüfungsantritte
Wenn du dein Nicht-Antreten nicht ausreichend sachlich begründen kannst oder beim einem Täuschungsversuch erwischt wirst.
Wann müssen Prüfungen stattfinden?
Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jedes Semesters anzusetzen. Allerdings haben sie zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.
Wann müssen Prüfungen kundgemacht werden?
Die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind dir in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
Geeignete Weisen sind hier z.B. Syllabi, Prüfungspläne oder Präsentationsfolien.
Was sind Prüfungsmodalitäten?
Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe
Wann kann ich Prüfungen wiederholen?
Im Regelfall kannst du Prüfungen an vorab kommunizierten Sammelterminen wiederholen. Wir appellieren aber an dich, dass du dich selber informierst, wann diese stattfinden und welche Prüfungen du schreiben musst. Das Office-Personal ist zwar stets bemüht dir alle Termine rechtzeitig bekanntzugeben, allerdings können auch hier Fehler passieren. Die Letztverantwortung liegt immer beim Studierenden selbst – du willst ja die Lehrveranstaltung positiv abschließen.
Wie viele Prüfungen darf ich an einem Sammeltermin maximal schreiben?
Das handhabt jeder Studiengang ein bisschen anders. Während auf der Technik im Normalfall maximal drei Prüfungen mit einem gesamten Workload von 6 ECTS geschrieben werden müssen, kann es in allen anderen Studiengängen auch mehr sein. Um ganz sicher zu sein kannst du dich bei deiner Studiengangsbetreuung erkundigen.
Wann darf ich Einsicht in meine Prüfungsergebnisse nehmen?
Bei einer negativ beurteilten Prüfung muss die Einsicht innerhalb der Beschwerdefrist, sohin binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf myMCI, möglich sein.
Für positiv beurteilte Prüfungen gibt es im Regelfall eigene Termine, an denen die Einsicht möglich ist und im Normalfall kann auch bei einer vorherigen Terminkoordination mit der Studiengangsbetreuung Einsicht genommen werden.
Darf ich meine Prüfungen fotografieren oder kopieren?
Ja, außer es handelt sich um Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Wie lange bewahrt das MCI meine Prüfung auf?
Mindestens sechs Monate.
Was ist bei mündlichen Prüfungen zu beachten?
Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, egal ob sie kommissionell oder ohne Prüfungskommission sind insofern es sich nicht um eine gesperrte Arbeit handelt.
Wir empfehlen dir ausdrücklich, dass du bei mündlichen Prüfungen eine Vertrauensperson mitnimmst. Das senkt nicht nur deine Nervosität, sondern kann dir auch helfen, wenn du dich falsch behandelt fühlst. Gerne kannst du auch deine Studienvertretung bitten, der Prüfung beizuwohnen.
Wichtig: Die Vertrauensperson ist Beobachter und nicht dein Ass im Ärmel. Versucht diese Person dir irgendwie weiterzuhelfen ist es ein Täuschungsversuch und ihr müsst beide mit Sanktionen im Sinne des Bildungsvertrages rechnen.
Was ist bei schriftlichen Prüfungen zu beachten?
Die Prüfungsaufsicht sagt dir, wie lange du für die Prüfung Zeit hast und welche Hilfsmittel du verwenden darfst. Im Normalfall steht das auch alles auf dem Deckblatt deiner Klausur.
Vergiss auf gar keinen Fall einen Lichtbildausweis mitzunehmen, am besten du hast deinen Studiausweis dabei.
Du darfst Klausurblätter niemals trennen und nicht auf der Rückseite beschriften. Das könnte im schlimmsten Fall als Täuschungsversuch ausgelegt werden.
Schreib auf jedes Klausur- und Zusatzblatt deinen Namen und die Matrikelnummer.
Sieh davon ab unnötiges und unerlaubtes Zeug auf deinem Prüfungstisch liegen zu haben. Verstaue das am besten mit deiner Jacke, Handy und Federschachtel in deiner Tasche und lege die entweder ganz nach vorne im Prüfungsraum oder ganz ans Ende.
Verlasse auf gar keinen Fall den Prüfungsraum, solange du die Prüfung nicht abgegeben hast. Du kannst in dringenden Fällen die Prüfungsaufsicht bitten, eine Person zu rufen, die dich nach draußen begleitet. Alles andere wird als Prüfungsabbruch gewertet, bzw. falls du später an der Prüfung weiterschreibst kann dies als Täuschungsversuch interpretiert werden.
Was, wenn mir die Prüfungsaufsicht einen Täuschungsversuch vorwirft?
Egal ob zu Recht oder zu Unrecht du darfst deine Prüfung immer fertigschreiben. Das hat den einfachen Grund, dass die Prüfungsaufsicht nicht die Befugnis hat, einen Täuschungsversuch als solchen zu bestimmen oder nicht. Die Prüfungsaufsicht wird allerdings deinen Täuschungsversuch protokollieren und dir deinen Schummler o.ä. abnehmen, ev. Ein Foto machen oder dich von der Teamarbeit abhalten.
Ganz wichtig ist, dass du dich nicht drausbringen lässt, wenn dich die Prüfungsaufsicht zu Unrecht beschuldigt. Du kannst die Prüfung in Ruhe fertigschreiben und der Sachverhalt wird dann in Absprache mit der Studiengangsleitung geklärt.
Hinweis: Wir verurteilen es zu tiefst, wenn sich einzelne Studierende unsolidarisch zeigen und sich unfair Prüfungsleistungen erschwindeln.
Wie werden Prüfungen am MCI beurteilt?
- erreiche Punkte: ≥ 90% – Beurteilung: sehr gut (1)
- erreichte Punkte: ≥ 80% bis < 90% – Beurteilung: gut (2)
- erreichte Punkte: ≥ 70% bis < 80% – Beurteilung: befriedigend (3)
- erreichte Punkte: ≥ 60% bis < 70% – Beurteilung: genügend (4)
- erreichte Punkte: < 60% – Beurteilung: nicht genügend (5)
Was ist bei Teilprüfungen zu beachten?
Teilprüfungen können verschieden gewichtet sein, verschiedene Prüfungsmodalitäten haben und können von verschiedenen Prüfer*innen durchgeführt werden.
Keine dieser Teilprüfungen muss positiv sein, allerdings muss die Gesamtbeurteilung positiv sein. Ist diese das nicht, müssen alle Prüfungsteile in einer Gesamtprüfung wiederholt werden.
Wie diese Gesamtprüfung aussieht muss dir zu Beginn der Lehrveranstaltung gesagt werden.
Falls du bei einer Teilprüfung krank sein solltest, musst du unbedingt eine ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit vorweisen, d.h. eine einfache Krankschreibung kann hier zu wenig sein.
Falls du bei einer dieser Teilprüfungen einen ausreichend sachlich begründeten Nicht-Antritt (ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit) hast, dann muss die gesamte Prüfungsleistung entschuldigt werden und die Gesamtprüfung zählt als dein erster Prüfungsantritt.
Wann kann ich eine Prüfung beanstanden?
Du kannst generell nur gegen negativ beurteilte Prüfungen Beschwerde einlegen und dann nur, wenn es formale Fehler bei der Prüfung gab.
Wie kann ich Beschwerde einlegen?
Wenn du einen formalen Fehler im Prüfungsverfahren vermutest und du negativ beurteilt worden bist, ist dir zu empfehlen eine Beschwerde einzureichen. Hole dir dafür unbedingt das
Prüfungsprotokoll, bzw. die korrigierte Prüfung und übermittle diese gemeinsam mit der Darstellung deines Sachverhaltes an bildungspolitik@oeh-mci.at
Wichtig ist die gegebenen Fristen zu beachten. Du hast zwei Wochen nach der Notenbekanntgabe auf mymci Zeit die Beschwerde einzureichen. Normalerweise wird die Beschwerde an deine
Studiengangsleitung übermittelt. Wenn die Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt wurde, dann musst du die Beschwerde direkt an die Kollegiumsleitung kollegiumsvorsitz@mci.edu
schicken.
Formal ist die Beschwerde als eigenhändig unterschriebener Brief zu gestalten. Darin musst du kurz deine Situation erklären und auf die rechtlichen Grundlagen, auf die du deine Beschwerde begründest, anführen.
Wird deine Beschwerde von der Studiengangsleitung abgelehnt, kannst du wieder innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Kollegiumsleitung einlegen. Wird deine Beschwerde vom Kollegium abgelehnt kannst du vor dem Bezirksgericht klagen.
Wir empfehlen dir auf jeden Fall Kontakt mit uns aufzunehmen, da wir nicht nur über die gesetzliche Lage Bescheid wissen, sondern auch über Präzedenzfälle informiert sind.
Als absolutes No-Go gilt es den Erhalter in den Prozess einzubinden.
Kann ich mich nur über Prüfungen beschweren?
Nein, du kannst gegen jede Entscheidung der Studiengangsleitung beim Hochschulkollegium Beschwerde einreichen. Dazu zählen sämtliche Anrechnungen, bzw. Nicht-Anrechnungen, Auslandsplatzvergabe, Anwesenheiten, usw.
Da diese Punkte rechtlich sehr kompliziert sind, fordern wir euch auf, dass ihr euch dabei unbedingt an uns wendet.